Der Pilot sollte bei der Loss of Licence Versicherung darauf achten, dass die entsprechende Fluguntauglichkeitsklausel optimal ausgestaltet ist, damit es im Leistungsfall nicht zu einem bösen Erwachen kommt.
Hier zeigen wir Ihnen, wie eine hervorragende Klausel für die Fluguntauglichkeitsversicherung aussehen sollte.
Eine Fluguntauglichkeitsversicherung sollte so gestaltet sein, dass der versicherte Flugzeugführer optimal abgesichert ist.
Hierzu gehört in erster Linie eine Fluguntauglichkeitsklausel, die möglichst wenig Ausschlüsse beinhaltet.
Wichtig ist hierbei insbesondere, dass auch psychische Erkrankungen mitversichert sind, also kein Ausschluss für die Psyche vereinbart ist.
Ebenfalls sinnvoll ist es, dass neben dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung auch ein Verzicht auf die konkrete Verweisung besteht.
Eine hervorragende Loss-of-Licence-Versicherung sollte wie folgt ausgestaltet sein.
Der Leistungsfall:
Vollständige Berufsunfähigkeit aufgrund Fluguntauglichkeit
Wenn die versicherte Person
so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor.
Fluguntauglichkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 (Verkehrsflugzeugführer) ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vorliegen.
Die krankheits- bzw. verletzungsbedingte Fluguntauglichkeit muss von einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen in Deutschland (im Sinne der Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) festgestellt worden sein.
Unsere Bedingungen sehen bei Fluguntauglichkeit keine abstrakte oder konkrete Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf vor.